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Mini-News Lizenz für alle NLA-/NLB-Clubs |
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06.04.2011 | |
Lizenz für alle NLA-/NLB-ClubsAutor: MedienmitteilungDer dreiköpfige Lizenzausschuss der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH unter dem Vorsitz von Hans Jürg Steiner hat auf der Grundlage der von den Gesellschaftern eingereichten Unterlagen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der 22 Clubs der National League geprüft und beurteilt. Zudem wurden bei den Clubs der National League A erstmals im Rahmen des Spielberechtigungsverfahrens die sicherheitsrelevanten und baulichen Mindeststandards der 12 Stadien beurteilt. Sechzehn der zweiundzwanzig Clubs der National League erfüllen die in den Bereichen Eigenkapital und Liquidität gültigen wirtschaftlichen Kriterien und erhalten für die kommende Saison 2011/12 eine Spielberechtigung ohne Auflagen. Sechs Gesellschaftern wurde eine Spielberechtigung mit Auflagen erteilt. Für die Clubs der National League A beurteilte der Lizenzausschuss erstmals auch die infrastrukturellen Kriterien. Dies erfolgte auf der Grundlage des von den Gesellschaftern genehmigten Reglements für die Homologierung der Eishockeystadien der National League. Dabei wurden den Clubs kurz-, mittel- und langfristige sicherheitsrelevante Auflagen auferlegt. Für die Clubs der National League B wird die Beurteilung der Infrastruktur ab der Saison 2012/13 Bestandteil der jährlichen Erteilung der Spielberechtigung. Spielberechtigung ohne Auflagen Ambrì, Bern, Biel, Davos, Fribourg, Kloten, Rapperswil, SCL Tigers, ZSC Lions, Zug (NLA), Ajoie, La Chaux-de-Fonds, GCK Lions, Lausanne, Olten, Visp (NLB). Spielberechtigung mit formellen Auflagen Lugano (NLA), Basel, Thurgau (NLB). Spielberechtigung mit materieller Auflage Langenthal (NLB) Spielberechtigung mit materiellen und formellen Auflagen Genf-Servette (NLA), Sierre (NLB). Gemäss Art. 22 des Reglements für die Erteilung der Spielberechtigung in der National League A und National League B kann gegen den vorliegenden Entscheid bei der Rekursinstanz Rekurs eingelegt werden. Der Rekurs muss innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids der Geschäftsstelle der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH in Bern zugestellt werden. Die Frist von 10 Tagen kann nicht verlängert werden. (HockeyFans.ch) |
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06.04.2011 | |
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