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ANTI-DOPING-KAMPF - BSD unterstützt DOSB-Position
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08.09.2006

ANTI-DOPING-KAMPF - BSD unterstützt DOSB-Position

Autor: BSD


Frankfurt (07.09.2006) Die Arbeitsgemeinschaft Wintersport, der auch der Bob- und Schlittenverband für Deutschland (BSD) angehört, hat in einem Positionspapier der „Null-Toleranz-Politik“ des DOSB beim Kampf gegen alle Formen der Leistungsmanipulation und Doping ihre uneingeschränkte Unterstützung zugesagt. Eine „strafrechtliche Verfolgung und staatliche Bestrafung von Sportlern“ sowie eine „pauschale Kriminalisierung von Sportlern“ lehnen die sieben Spitzenverbände allerdings ab.

Der Arbeitsgemeinschaft Wintersport gehören neben dem Bob- und Schlittenverband für Deutschland (BSD) der Deutsche Curling Verband (DCV), der Deutsche Eishockey Bund (DEB), die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft (DESG), die Deutsche Eislauf Union (DEU), der Deutsche Skiverband (DSV) und der Snowboard Verband Deutschland (SVD) an.


Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft Wintersport zum Kampf gegen Doping

1. Die Arbeitsgemeinschaft Wintersport unterstützt uneingeschränkt die „Null-Toleranz-Politik“ des DOSB beim Kampf gegen alle Formen der Leistungsmanipulation und vor allem gegen Doping.

2. Trotzdem sollte der Ruf nach verschärften gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach einem eigenständigen „Anti-Doping-Gesetz“, nicht emotional und populistisch geführt werden. Auch und gerade vor dem Hintergrund der jüngsten, unsäglichen Vorkommnisse, die dem Leistungssport einen noch gar nicht abschätzbaren Schaden zugefügt haben, muss mit aller gebotenen Seriosität und nüchterner Sachlichkeit reagiert werden. Hierbei darf der Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit nicht aus den Augen verloren werden. In der derzeit in den Medien geführten Auseinandersetzung werden die schutzwürdigen Interessen und Rechte von Athleten elementar vernachlässigt. Jeder Athlet hat einen Anspruch auf Achtung seiner Grundrechte, darunter besonders der Schutz seines Persönlichkeitsrechts und seiner Berufsfreiheit. Eine pauschale Kriminalisierung von Sportlern lehnen wir ab.

3. Die Bereiche der Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen und von Präventionsmaßnahmen sollten allein den Sportfachverbänden sowie den unabhängigen nationalen (NADA) und internationalen (WADA) Anti-Doping-Agenturen überlassen bleiben. Diese gilt es weiter zu stärken und zwar in ideeller sowie in finanzieller Hinsicht, sodass vor allem die NADA ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen kann.

4. Hiermit einherzugehen hat der Ausbau der nationalen und internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit. Bei Verhängung von Sanktionen ist zu differenzieren zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Kinder unter 14 Jahren sind sanktionsfrei zu belassen. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren kann eine Strafmilderung erfolgen, sofern dies der Erziehungsgedanke rechtfertigt. Eine solche Differenzierung ist bislang weder im WADA- noch im NADA -Code vorgesehen.

5. Dem Ruf nach einem „Anti-Doping-Gesetz“ mit dem Ziel einer strafrechtlichen Verfolgung und staatlichen Bestrafung von Sportlern ist folgendes entgegenzuhalten:

- Bei staatlichen Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung. Strafen, Bußgelder etc. können nur ausgesprochen werden, wenn in einem Gerichtsverfahren die individuelle Schuld des Angeklagten nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis ist zumindest schwierig und langwierig.

- Demgegenüber sieht der NADA -Code unter Art. 11.1 eine Verschuldensvermutung vor, die der Athlet gegebenenfalls widerlegen muss.

- Bei einer doppelten Zuständigkeit, nämlich Sport und Staat, wären widersprüchliche Entscheidungen auf Grund dieser unterschiedlichen Anforderungen an den Schuldnachweis mit fatalen Folgen unvermeidlich.

- Sowohl das Interesse der Athleten wie auch des Sportbetriebs erfordert möglichst schnelle Entscheidungen und klare Verhältnisse. Dies wäre bei einer staatlichen Ahndung nicht gewährleistet. Dem polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren würde zunächst ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht folgen mit der weiteren Möglichkeit der Berufung zum Landgericht und schließlich einer Revision zum Oberlandesgericht. Während der langen Zeit bis zur Rechtskraft würde weiterhin die Unschuldsvermutung für den Athleten gelten.

- Sanktionen der Verbandsgerichtsbarkeit (Disqualifikationen und Wettkampfsperren von bis zu 2 Jahren) erfolgen bedeutend schneller und treffen einen Athleten sehr hart. Dagegen erfolgen staatliche Sanktionen viel zu spät und erweisen sich, da nur Geldstrafen oder allenfalls Bewährungsstrafen zu erwarten sind, als stumpfes Schwert.

6. Derzeit werden Hintermänner und Helfer beim Doping, die nicht einer Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen sind, allenfalls durch das Arzneimittelgesetz (AMG) erfasst. Nach dessen § 6a ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Die Strafandrohung beträgt bis zu 3 Jahren, bei Anwendung an Jugendlichen bis zu 10 Jahren. Diese Vorschrift gilt es im Hinblick auf neue Erscheinungsformen der Leistungsmanipulation zu aktualisieren. Insbesondere wären der Arzneimittelbegriff auch auf „geeignete chemische Substanzen“ zu erweitern und bestehende gesetzliche Lücken durch Konkretisierungen und/oder Ergänzungen zu schließen. Hierbei sollte die WADA -Liste der „verbotenen Wirkstoffe“ entsprechend des Artikel 4 des WADA -Codes Grundlage der Beratung sein. Der Vorschlag einer verschärften Kennzeichnungspflicht von Medikamenten, die für Doping geeignet sind, geht in die richtige Richtung.

7. In diesen Deliktsbereichen hält selbstverständlich auch die ARGE Wintersport eine verstärkte staatliche Verfolgung für dringend geboten. Ähnlich wie bei Wirtschaftsdelikten ist auch hier die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften angezeigt.

8. Art. 11.7 des NADA -Codes sieht bereits vor, dass beim Verdacht eines Verstoßes gegen § 6a AMG oder das Betäubungsmittelgesetz die betreffende Person bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen ist. Eine Erweiterung der gegenseitigen Informationspflichten zwischen Sportfachverbänden und Staatsanwaltschaft wäre wünschenswert.

9. Darüber hinaus besteht ein dringender Handlungsbedarf bei den nicht unter die derzeit gültigen Dopingregeln fallenden sogenannten Schutzsperren in einigen Ausdauersportarten. Schutzsperren werden bei erhöhten Hämoglobin u./o. Hämatokrit-Werten von Athleten durch einige internationale Sportfachverbände verhängt (u.a. FIS, IBU, UCI). Hierbei werden überwiegend starre Grenzwerte mit der Begründung zugrunde gelegt, dies erfordere der Gesundheitsschutz des Sportlers. Richtig betrachtet ist eine so begründete Maßnahme gegen den Willen des Sportlers nicht zu rechtfertigen, zumal die Grenzwerte zwischen den internationalen Fachverbänden stark variieren.

Grenzwerte, die nicht geeignet sind, Doping von Nicht-Doping zu unterscheiden, sind rechtlich nicht zu begründen. Ob eine unzulässige Grenzwertüberschreitung vorliegt und den Verdacht auf Doping nahe legt, kann nur dann nachgewiesen werden, wenn zuvor die individuellen Grenzwerte jedes einzelnen Athleten unter Berücksichtigung von analytischen Fehlergrenzen und natürlichen Einflussfaktoren festgestellt worden sind. Der eigentlichen Dopingproblematik, exogene von endogenen Faktoren zu unterscheiden, kann primär nur durch die Feststellung individueller Grenzwerte begegnet werden.
Zur Unterstützung der nationalen Fachverbände sollte sich die NADA dieser Problematik unbedingt annehmen.

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BSD



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